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Rundschreiben 01/2004

vom 17. Februar 2004

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    Inhalt des Rundschreibens:

    I. Kündigung des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für nichtbeamtete Mitarbeiter

    II. Sonderregelungen für geringfügig Beschäftigte / Änderungstarifvertrag Nr. 35 KAT-NEK bzw. Nr. 24 KArbT-NEK (2 h KAT-NEK / 2 g KArbT-NEK) (Anlage 1)

    III. Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

    IV. Änderung des SGB III – § 147 a SGB III / Erstattungspflicht des Arbeitgebers

    V. Änderung des Arbeitszeitgesetzes

    VI. Änderung des Einkommensteuergesetzes – Steuerliche Behandlung von Abfindungen

    VII. Informationspflicht des Arbeitgebers bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen – Vergleiche Rundschreiben 5/2003 IV

Rundschreiben 11/2003

vom 19. Dezember 2003

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    Inhalt des Rundschreibens:

    I. Tarifvertrag zur Einführung des KTD in der ambulanten Pflege vom 4.12.2003 (Anlage 1-3)

    II. Neufassung der Tabelle zu den Stundenentgelten des KTD (Anlage 4)

    III. Muster einer KAT/KTD Umstellungsmitteilung (Anlage 5)

Rundschreiben 10/2003

vom 17. Dezember 2003

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    Inhalt des Rundschreibens:

    2. Änderungstarifvertrag zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie

Rundschreiben 09/2003

vom 08. Dezember 2003

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    Inhalt des Rundschreibens:

    I.      In eigener Sache

    II.     Erhöhung der tarifvertraglichen Entgelte für Mitarbeiterunterkünfte

    III.   Geplante Anhebung der Altersgrenze für Rente wegen Arbeitslosigkeit und   Altersteilzeit

    IV.  Einführung des KTD in der Christian-Jensen-Kolleg Breklum gGmbH (Anlage 1)

    V.   Anschlusstarifvertrag vom 03.11.03 mit der Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt (Anlage 2 und 3)

    VI.   Muster für Abänderung eines Arbeitsvertrages zur Regelung der Entgeltumwandlung (Anlage 4)

Rundschreiben 08/2003

vom 14. November 2003

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    Inhalt des Rundschreibens:

    I. Tarifliche Regelung der Entgeltumwandlung im VBL-Bereich

Rundschreiben 07/2003

vom 20. Oktober 2003

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    Inhalt des Rundschreibens:

    I. Versand der Rundschreiben als Newsletter

    II. Ergänzende Tabellen zur Erhöhung der Löhne im Zeitraum ab dem 1. März 2004 (Anlage 1 und 2)

    III. Höhe des Urlaubsgeldes für Arbeitnehmer während einer erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung

    IV. Muster eines Arbeitsvertrages mit Arbeitnehmerinnen, die unter den Geltungsbereich des KTD fallen (Anlage 3)

    V. Anschlusstarifvetrag vom 1. Juli 2003 mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverbände Hamburg und Schleswig-Holstein (Anlage 4 und 5)

    VI. Geplante Änderungen des Altersteilzeitgesetzes

Rundschreiben 06/2003

vom 26. September 2003

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    Inhalt des Rundschreibens:

    I. Tariföffnung für Entgeltumwandlung

Rundschreiben 05/2003

vom 10. September 2003

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    Inhalt des Rundschreibens:

    I.    Tariföffnung für Entgeltumwandlung

    II.   Arbeitsvertragsmuster Sonderregelung 2f (Anlage)

     III. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit – nach europäischem Recht

     IV. Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuche gem. § 37b SGB III und Hinweispflicht des Anstellungsträgers

Rundschreiben 04/2003

vom 30. Juni 2003

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    Inhalt des Rundschreibens:

    I.     ÄTV Nr. 1 vom 16.06.2003 zum Kirchlichen Tarifvertrag der Diakonie

           (Anlage 1)

    II.    Tarifverträge zur Einführung des Kirchlichen Tarifvertrages der Diakonie in der

           Norddeutschen Gesellschaft für Diakonie und im Fachkrankenhaus

           Nordfriesland gGmbH

           (Anlage 2)

    III.   A.   ÄTV Nr. 34 vom 16.06.2003 zum KAT-NEK

                 (Anlage 3)

           B.   ÄTV Nr. 23 vom 16.06.2003 zum KArbT-NEK

                 (Anlage 4)

    IV.    A.   ÄTV Nr. 10 vom 16.06.2003 zum MTV Auszubildende

                  (Anlage 5)

           B.   ÄTV Nr. 6 vom 16.06.2003 zum TV Urlaubsgeld Auszubildende

                 (Anlage 6) 

           C.   ÄTV Nr. 10 vom 16.06.2003 zum TV Regelung der Rechtsverhältnisse

                 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflege- oder

                 Hebammengesetzes ausgebildet werden

                 (Anlage 7)

Rundschreiben 03/2003

vom 05. Mai 2003

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    Inhalt des Rundschreibens:

     

    I.    Ergänzende Tabellen zur Lohn- und Vergütungsrunde 2003 (Anlage 1 und 2)

    II.   ÄTV Nr. 7 vom 25.03.03 zum TV über eine zusätzliche Alters- und

         Hinterbliebenenversorgung für nichtbeamtete Mitarbeiter

         (Betrifft nicht Beteiligte der VBL) (Anlage 3)

    III.  ÄTV Nr. 1 vom 03.04.03 zum TV Ausbildung

         (Anlage 4)

    IV.  TV vom 07.02.03 zur Änderung der Zuwendungstarifverträge

          (Anlage 5)

Rundschreiben 02/2003

vom 16. April 2003

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    Inhalt des Rundschreibens:

    I. In eigener Sache – zukünftige Rundschreiben

    II. Lohn- und Vergütungsrunde 2003 und Änderungen des KAT bzw. KArbT-NEK

Rundschreiben 01/2003

vom 24. Februar 2003

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    Inhalt des Rundschreibens:

    I.    In eigener Sache – zukünftige Rundschreiben

    II.   Lohnrunde 2003

Info zum Rundschreiben 02/2003

vom 04. April 2003

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    An die Kirchengemeinden und Kirchenkreise

    sowie Mitglieder des VKDA-NEK

    __________________________________________ l

    aut Verteiler

    04.04.2003

    050

    Information

     - vorab zum Rundschreiben 2/2003 –

    Die Tarifvertragspartein haben sich darauf geeinigt, die SR 2 f KAT-NEK neu zu fassen. Im Wesentlichen wird der Text von § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz in den Tarifvertrag ü-bernommen. Näheres werden die Durchführungshinweise im nächsten Rundschreiben enthal-ten. An dieser Stelle soll neben der Veröffentlichung des Textes aber schon darauf hingewie-sen werden, dass mit der Formulierung der alten SR 2 f auch die tarifvertragliche Kündbarkeit der befristeten Arbeitsverträge wegfällt. Soll die vorzeitige Möglichkeit der Kündigung auf-rechterhalten bleiben, muss dies gesondert im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

    Weiterhin werden die Ausnahmen vom Geltungsbereich im Paragrafen 3 Buchstabe a KAT-NEK bzw. KArbT-NEK nach dem Vorbild des Paragrafen 2 Buchstabe a) KTD neu gefasst.

    “Sonderregelungen

    für befristete Beschäftigungsverhältnisse

    (SR 2 f KAT-NEK)

    Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte, die befristet beschäftigt werden.

    Nr. 1

    Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

    1. der Bedarf der Einrichtung an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

    2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Angestellten in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,

    3. der Angestellte zur Vertretung eines anderen Angestellten beschäftigt wird,

    4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

    5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,

    6. in der Person des Angestellten liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,

    7. der Angestellte aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder

    8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

    Nr. 2

    Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grun-des ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Anstellungsträ-ger bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

    Nr. 3

    Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Angestellte bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat. Die Befris-tung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem-selben Anstellungsträger ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträ-gen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt.

    Nr. 4

    Befristet beschäftigte Angestellte sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.”

Rundschreiben 03/2002

vom 25. Juni 2002

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    Inhalt des Rundschreibens:

    Der KTD ist fertig. Alle Tarifvertragsparteien haben sich auf den endgültigen Wortlaut geeinigt. Die Verhandlungen sind beendet und die Unterzeichnung wird gemeinsam am 15. August 2002 stattfinden.