Info zum Rundschreiben 02/2003

vom 04. April 2003

An die Kirchengemeinden und Kirchenkreise

sowie Mitglieder des VKDA-NEK

__________________________________________ l

aut Verteiler

04.04.2003

050

Information

 - vorab zum Rundschreiben 2/2003 –

Die Tarifvertragspartein haben sich darauf geeinigt, die SR 2 f KAT-NEK neu zu fassen. Im Wesentlichen wird der Text von § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz in den Tarifvertrag ü-bernommen. Näheres werden die Durchführungshinweise im nächsten Rundschreiben enthal-ten. An dieser Stelle soll neben der Veröffentlichung des Textes aber schon darauf hingewie-sen werden, dass mit der Formulierung der alten SR 2 f auch die tarifvertragliche Kündbarkeit der befristeten Arbeitsverträge wegfällt. Soll die vorzeitige Möglichkeit der Kündigung auf-rechterhalten bleiben, muss dies gesondert im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Weiterhin werden die Ausnahmen vom Geltungsbereich im Paragrafen 3 Buchstabe a KAT-NEK bzw. KArbT-NEK nach dem Vorbild des Paragrafen 2 Buchstabe a) KTD neu gefasst.

“Sonderregelungen

für befristete Beschäftigungsverhältnisse

(SR 2 f KAT-NEK)

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte, die befristet beschäftigt werden.

Nr. 1

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. der Bedarf der Einrichtung an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Angestellten in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,

3. der Angestellte zur Vertretung eines anderen Angestellten beschäftigt wird,

4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,

6. in der Person des Angestellten liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,

7. der Angestellte aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder

8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Nr. 2

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grun-des ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Anstellungsträ-ger bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Nr. 3

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Angestellte bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat. Die Befris-tung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem-selben Anstellungsträger ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträ-gen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt.

Nr. 4

Befristet beschäftigte Angestellte sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.”


Zurück